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Im Kinderfall unserer Stadtgemeinde
ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte Minderjährige
aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich
Rotkäppchen genannt zu werden pflegte. Der Mutter besagter
R. wurde seitens ihrer Mutter ein Schreiben zustellig gemacht,
in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit
machte, der Grossmutter eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln
zu Genesungszwecken zuzustellen.
Vor
ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über
das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene
belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser
Vorschrift straffällig und begegnete beim Uebertreten des
amtlichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten
Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzeswidriger
Amtsanmassung Einsicht in das zu Transportzwecken von Konsumgütern
dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung,
dass die R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand
angemieteten Grossmutter eilend war.
Da wolfseits Verknappung auf
dem Ernährungssektor vorherrschend war, fasste er den Entschluss,
bei der Grossmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere
vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens krank
geschrieben war, gelang dem in Fressvorbereitung befindlichen
Untier die diesfallsige Täuschungsabsicht, worauf es unter
Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub
zur Durchführung brachte. Ferner täuschte das Tier bei der
später eintreffenden R. seine Identität mit der Grossmutter
vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch Zweitverschlingung
der R. seinen Tötungsvorsatz unter Beweis.
Der sich auf einem Dienstgang
befindliche und im Forstwesen zuständige Waldbeamte B. vernahm
chnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des
Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle
ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig beschieden
und pro Schuss bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer Pulverschiessvorrichtung
zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf
das Raubwesen einen Schuss ab. Dieses wurde in Fortführung
der Raubtiervernichtungsaktion auf Kreisebene nach Empfangnahme
des Geschosses ablebig. Die gespreitzte Beinhaltung des Totgutes
weckte in dem Schussgeber die Vermutung, dass der Leichnahm
Menschenmaterial beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung
öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur
Totvermarktung und stiess hierbei auf die noch lebhafte R.
nebst beigehefteter Grossmutter.
Durch die unverhoffte Wiederbelebung
bemächtigte sich beiden Personen ein gesteigertes, amtlich
nicht zulässiges Lebensgefühl, dem sie durch groben Unfug,
öffentliches Aergernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung
anderer Polizeiverordungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtigmachung
zur Folge hatte.
Der Vorfall wurde von den
kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu Protokoll genommen und
starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht.
Wenn die Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen und
in Fortfall gekommen sind, sind dieselben derzeitig noch lebhaft.
eingesandt von: Norbert S.,
vielen Dank!
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